1 BGE 95 III 92 - Bundesgerichtsentscheid vom 18.04.1969

Entscheid des Bundesgerichts: 95 III 92 vom 18.04.1969

Hier finden Sie das Urteil 95 III 92 vom 18.04.1969

Sachverhalt des Entscheids 95 III 92

Der Gläubiger kann gegen die vorübergehende Einstellung einer Betreibung durch die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947 an das Bundesgericht rekurrieren, um geltend zu machen, dass die Einstellung der Betreibung den Verhältnissen nicht oder noch nicht angemessen ist. Der Gläubiger kann auch ein Rekurs gegen die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht einreichen, wenn er glaubt, dass die von der Kantonsregierung nach Art. 6 Abs. 1 getroffenen Massnahmen nicht oder noch ausreichen sind, um zu verhindern, dass die Einstellung der Betreibung die Lage der Gläubiger verschlechtert. Der Bundesgericht kann in beiden Fällen die Fortsetzung der Betreibung des betreibenden Gläubigers verlangen, wenn die von der Kantonsregierung nach Art. 6 Abs. 1 getroffenen Massnahmen nicht oder noch ausreichen sind, um zu verhindern, dass die Einstellung der Betreibung die Lage der Gläubiger verschlechtert. Der Rekurs ist ein unbefristetes Rekursrecht, das dem betreibenden Gläubiger ein Recht gibt, dem Bundesgericht die Ermessensfrage vorzulegen, ob die von der Kantonsregierung nach Art. 6 Abs. 1 getroffenen Massnahmen ausreichen sind, um zu verhindern, dass die Einstellung der Betreibung die Lage der Gläubiger verschlechtert, oder ob die Betreibung wegen einer solchen Verschlechterung fortzusetzen ist.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 18.04.1969

Dossiernummer:95 III 92
Datum:18.04.1969
Schlagwörter (i):Betreibung; Bundesgericht; Gläubiger; Einstellung; Aufsichtsbehörde; Kantonsregierung; Massnahme; Bundesgesetz; Entscheid; Bundesgesetzes; Ermessen; SchKG; Massnahmen; Gemeinden; Schuldbetreibung; Ermessensfrage; Rekurs; Urteilskopf; Auszug; Huber; Regeste; Vorübergehende; Körperschaften; Anordnung; Verhältnissen; Erwägungen

Rechtsnormen:

BGE: 82 III 18

Artikel: Art. 3 SchKG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
95 III 92

15. Auszug aus dem Entscheid vom 18. April 1969 i.S. Huber.

Regeste
Betreibung gegen Gemeinden.
Vorübergehende Einstellung einer solchen Betreibung durch die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947.
Der Gläubiger kann gegen eine solche Anordnung nach Art. 6 Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes jederzeit an das Bundesgericht rekurrieren, um geltend zu machen, sie sei den Verhältnissen nicht (oder nicht mehr) angemessen.

Erwägungen ab Seite 93
BGE 95 III 92 S. 93
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 "kann" die Aufsichtsbehörde die Betreibung vorübergehend einstellen, "wenn die Kantonsregierung dafür sorgt, dass sich durch die Einstellung die Lage der Gläubiger nicht verschlechtert". Die hier vorgesehene Massnahme ist also weitgehend dem Ermessen der Aufsichtsbehörde anheimgestellt. Sie gleicht in dieser Hinsicht der Gewährung aufschiebender Wirkung nach Art. 36 SchKG, die als Ermessensfrage der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist (BGE 59 III 208 /209, BGE 82 III 18 /19; JAEGER, N. 3 zu Art. 36 SchKG; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs I, 1967, S. 47). Nach den für das gewöhnliche Betreibungsverfahren geltenden Regeln könnte also ein kantonaler Entscheid, der die vorübergehende Einstellung einer Betreibung verfügt, mindestens in der Regel nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 im Gegensatz zu Art. 17/18 SchKG).
Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 sieht jedoch in Art. 6 Abs. 2 vor, der betreibende Gläubiger könne jederzeit beim Bundesgericht die Fortsetzung der Betreibung verlangen, wenn die von der Kantonsregierung getroffenen Massnahmen nicht oder nicht mehr genügen. Diese Sonderbestimmung
BGE 95 III 92 S. 94
erlaubt dem betreibenden Gläubiger ausdrücklich, dem Bundesgericht die Ermessensfrage vorzulegen, ob die von der Kantonsregierung nach Art. 6 Abs. 1 getroffenen Massnahmen ausreichen bezw. noch ausreichen, um zu verhindern, das die Einstellung der Betreibung die Lage der Gläubiger verschlechtert, oder ob die Betreibung wegen einer solchen Verschlechterung fortzusetzen ist. Dabei handelt es sich der Sache nach um ein unbefristetes Rekursrecht (vgl. Art. 4 Abs. 2 der bundesrätlichen Entwürfe von 1939 und 1945, BBl 1939 II 27 und 1945 I 20, wo von einer "Beschwerde" die Rede ist, und den zum Gesetz gewordenen Antrag der ständerätlichen Kommission, die nach dem Votum des Berichterstatters Fricker die Festsetzung einer Frist für die Anrufung des Bundesgerichts ablehnte; Sten. Bull 1946, StR, S. 211). Auf den vorliegenden Rekurs, mit dem der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde wegen Ungenügens der Massnahmen der Kantonsregierung und damit wegen Unangemessenheit angefochten wird, ist daher einzutreten.

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